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Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
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Die Rechte und Hilfen für Mütter und Väter
© by Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung www.bzga.de

Auf den folgenden Kapiteln haben wir für werdende Eltern zahlreiche Informationen zu rechtlichen und sozialen Fragen rund um Schwangerschaft, Entbindung, Familie und Beruf zusammengestellt. Wir verweisen am Ende jedes Kapitels auf regionale und bundesweite Ansprechpartner und Informationsstellen. Insbesondere für Bürger der Stadt Halle sind zahlreiche lokale Ansprechpartner/Angebote zusammengestellt.

1. Schwangerschaftsberatung - Hilfe und Information

2. Krankenversicherung - Was leistet die Kasse?

3. Mutterschutz - Besondere Rechte für schwangere Frauen und Mütter

4. Das neue Elterngeld 2007

5. Elternzeit - Fristen, Chancen, Rechte

6. Halle - Die familienfreundliche Stadt


1. Schwangerschaftsberatung - Hilfe und Information

  • Schwangerschaftsberatung:
    Es gibt viele Gründe, weshalb Frauen und Männer die Hilfe einer Schwangerschaftsberatungsstelle in Anspruch nehmen. Das kann der Wunsch nach einem verständnisvollen Gespräch sein: Wie kann das Leben mit einem Kind weiter gehen? Nicht selten sind es Konflikte in der Partnerschaft oder die besondere Situation als alleinstehende oder minderjährige werdende Mutter. Häufig geht es um die Sicherung der Finanzen während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes.
  • Recht auf Beratung
    Das Schwangerschaftskonfliktgesetz gewährt jeder Frau und jedem Mann das Recht, sich kostenlos zu Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung und in allen Belangen der Schwangerschaft beraten zu lassen. Dazu zählen Informationen zum Mutterschutz am Arbeitsplatz ebenso wie zum Unterhaltsrecht oder zur vorgeburtlichen Diagnostik. Außerdem unterstützen die Beratungsstellen beim Umgang mit Behörden, helfen weiter, wenn die Vaterschaft unklar ist und aus diesem oder einem anderen Grund der Unterhalt des Kindes nicht gesichert ist und informieren über Stiftungsgelder.
  • Schweigepflicht
    Die Beratungsstellen unterliegen der Schweigepflicht. Das gilt auch bei Minderjährigen.

Hier finden Sie die Schwangerschaftsberatungsstellen der Stadt Halle (Saale)


Geld - Staatliche Hilfen für Studierende und in Notlagen

Der Staat gewährt Müttern und Vätern eine Reihe familienfördernder Leistungen. Zu den Hilfen, die mit gewissen Einschränkungen allen Eltern sorgepflichtiger Kinder zustehen, gehören das Kindergeld, das Erziehungsgeld und verschiedene steuerliche Freibeträge.

  • Studium und Schwangerschaft
    Studierende können eine Ausbildungsförderung (BAföG) beantragen. Sie bekommen deshalb von Härtefallen abgesehen keine Sozialhilfe und für sich selbst kein Wohngeld. Normaler weise muss man jünger als 30 Jahre alt sein, um BAföG beantragen zu können. Eltern dürfen jedoch älter sein, wenn es ihnen wegen eines Kindes unter zehn Jahren nicht möglich war. früher mit der Ausbildung zu beginnen.

    Unterbricht eine Schwangere ihr Studium für maximal drei Monate, erhält sie weiterhin BAföG. Lässt sie sich für ein oder mehrere Semester beurlauben, bekommt sie in dieser Zeit kein BAföG und erhält unter Umständen Sozialhilfe. Wer weiter studiert, kann beim Sozialamt "Mehrbedarfszuschläge" und "einmalige Leistungen" für Aufwendungen beantragen, die durch die Schwangerschaft und die Geburt entstehen. Außerdem kann für Kinder eigenständig Sozialhilfe beantragt werden.

    Überschreiten der Förderungshöchstdauer:
    Wird die Förderungshöchstdauer wegen einer Schwangerschaft und der Erziehung des Kindes überschritten, können Eltern bis zu sieben Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG erhalten. Dieses Geld muss nicht zurückgezahlt werden.

    BAföG-Rückzahlung:
    Fünf Jahre nach dem Studium beginnt üblicherweise die monatliche Rückzahlung des im BAföG enthaltenen Staatsdarlehens. Eltern mit Kindern unter zehn Jahren und einem geringen Einkommen kann die Rückzahlung einzelner BAföG-Raten jedoch erlassen werden. Möglich ist außerdem, von der Rückzahlung vorübergehend freigestellt zu werden. Dabei werden auch nachgewiesene Kinderbetreuungskosten berücksichtigt.

    WO? Die Einkommensgrenzen nennt das Bundesverwaltungsamt in Köln, an das auch die Anträge auf Erlass oder Freistellung gerichtet werden. Für alle weiteren Belange rund um das BAföG sind am Ort der Hochschule das Amt für Ausbildungsförderung und das Studentenwerk zuständig.
  • Sozialhilfe
    Wer kein oder zu wenig Geld verdient und deshalb für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend sorgen kann, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Die Sozialhilfe wird Müttern und Vätern gewährt, wenn alle anderen Quellen wie Arbeitsamtsbezüge, Sparguthaben, Erbschaften oder die Unterhaltspflicht der Eltern ausgeschöpft sind. Eltern von Schwangeren und von Müttern, die ihr Kind bis zum sechsten Lebensjahr betreuen, werden jedoch nicht zum Unterhalt herangezogen. Das gilt auch, wenn eine minderjährige Mutter noch im Haus ihrer Eltern lebt. Sozialhilfe kann auch während der "Elternzeit" beantragt werden. Anders als das Kindergeld oder Zahlungen zum Unterhalt wird Erziehungsgeld nicht mit der Sozialhilfe verrechnet. Die Höhe der Sozialhilfe wird in jedem Einzelfall gesondert ermittelt und richtet sich auch nach dem Alter der zu versorgenden Kinder.

    Beantragt werden können u.a.:
    • laufende Hilfen zum Lebensunterhalt (Ernährung, persönlicher Bedarf etc.)
    • die Übernahme der Miete und Heizkosten einer angemessenen Wohnung
    • die Übernahme der Krankenversiche-rungsbeiträge (auch im Rahmen der Hilfen in besonderen Lebenslagen z.B. für Mütter ohne Krankenversiche-rung)
    • Mehrbedarfszuschläge (Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten 20% der Regelsatzes mehr, Alleinerziehende bekommen je nach Anzahl und Alter der Kinder bis zu 60% mehr)
    • einmalige Leistungen (für Umstandskleidung, Erstausstattung des Kindes, Hausrat und Einrichtungsgegenstände etc.)
    • die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie die Verminderung der Grundgebühr des Telefons Kindergeld, Unterhaltsleistungen und Wohngeld werden in der Regel mit der Sozialhilfe verrechnet.
    • WO? Die Sozialhilfe wird beim Sozialamt beantragt.
  • Wohngeld
    Wer keine Sozialhilfe erhält und trotzdem nur ein geringes Einkommen hat, kann Wohngeld beantragen. Wohngeld wird als Mietzuschuss (Mietern) oder als Lastenzuschuss (selbst nutzenden Eigentümern) gezahlt. In welcher Höhe, hängt u.a. vom Einkommen des Haushalts und der Anzahl der dort lebenden Kinder ab.
    Wohngeld kann schon während der Schwangerschaft beantragt werden. Durch die Geburt eines Kindes kann sich bereits bewilligtes Wohngeld erhöhen. BAföG-Empfänger/innen können nur dann Wohngeld beantragen, wenn sie mit ihrem Kind zusammen leben.

    WO? Wohngeld wird bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt.
  • Tagespflege
    Wer wegen Berufstätigkeit oder -ausbildung eine Tagespflegeperson benötigt, kann einen Betreuungszuschuss erhalten. Anspruchsberechtigt sind Alleinerziehende mit geringem Einkommen und Paare in vergleichbarer wirtschaftlicher Situation.

    WO? Anträge werden an das örtliche Jugendamt gerichtet.
  • Bundesstiftung "Mutter und Kind"
    Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des, ungeborenen Lebens" kann Schwangeren in wirtschaftlicher Not finanzielle Hilfe gewähren, Voraussetzung ist, dass alle anderen gesetzlichen Hilfemöglichkeiten erschöpft sind und dennoch nicht ausreichen. Anträge können während der Schwan-gerschaft bei allen Schwangerschaftsberatungsstellen gestellt werden. Die Hilfe wird nicht mit der Sozialhilfe verrechnet, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

    WO? Der Antrag wird über eine Einrichtung der Schwangerschaftsberatung gestellt, die u. U. über weitere Landesstiftungsmittel oder kirchliche Fonds informieren kann.
    TIPP: Die Fachkräfte der Schwangerschaftsberatungsstellen wissen, wem welche Leistungen zustehen und wie man sie beantragt. Vor allem kennen sie die örtlichen und regionalen Besonderheiten der zuständigen Ämter und Einrichtungen. Sie sind immer auf dem neuesten Stand.

Ansprechpartner in der Stadt Halle

Informationensbroschüren:

  • "Staatliche Hilfe für Familien"
    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
    53107 Bonn. Tel. 0180/5 329329.
    E-Mail: broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de (kostenlos)
  • "Studieren mit Kind"
    Bezugsadresse wie oben, (kostenlos)
  • "Allein erziehend. Tipps und Informationen."
    Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.
    Beethovenallee 7, 53173 Bonn,Tel. 0228/352995.
  • E-Mail: vamv-bundesverband@t-online.de (kostenlos)

2. Krankenversicherung - Was leistet die Kasse?

Wie gesetzlichen Krankenkassen gewähren Schwangeren und Eltern umfangreiche Leistungen, die mit geringen Abweichungen verbindlich für alle gesetzlichen Kassen festgelegt sind. Wer privat versichert ist, sollte sich frühzeitig erkundigen, welche Leistungen im Versicherungsvertrag vereinbart sind. Eine Nachbesserung während der Schwangerschaft ist nicht möglich. Schwangere ohne Krankenversicherung wenden sich am besten an eine Schwangerschaftsberatungsstelle, um sich eingehender beraten zu lassen.


Was zahlt die Kasse?

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (Auswahl):

  • ärztliche Versorgung vor, während und nach der Geburt
  • bei Medikamenten und Heilmitteln, die mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehen und ärztlich verordnet sind, muss nicht zugezahlt werden. Für Kinder unter 18 Jahren muss grundsätzlich nichts zugezahlt werden.
  • 10 ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
  • Pränataldiagnostik: drei Ultraschalluntersuchungen, bei medizinischer Notwendigkeit mehr
  • ein Geburtsvorbereitungskurs für die werdende Mutter
  • die Betreuung durch eine Hebamme vor, während und nach der Geburt
  • Mutterschaftsgeld
  • in bestimmten Fällen Haushaltshilfen

Der Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Schwangerenvorsorge wird in den Mutterschaftsrichtlinien geregelt. Diese Mindestleistungen werden auch von der Krankenkasse übernommen.

Den Volltext der Mutterschaftsrichtlinien finden Sie hier .


Hebammendienste

Gesetzlich versicherte Schwangere haben vor, während und nach der Geburt ein Anrecht auf die Betreuung durch eine Hebamme. Die Hebamme kann von Anfang an hinzu gezogen werden. Zu den von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlten Leistungen einer Hebamme gehören außerdem z.B.: persönliche Beratung in allen Fragen der Schwangerschaft, Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden, Geburtsvorbereitungskurs , Geburtshilfe, Betreuung im Wochenbett, Stillberatung, Säuglingspflege, Rückbildungsgymnastik etc. Wird vor der Geburt mit einer Hebamme eine Rufbereitschaft vereinbart, müssen die Kosten dafür selbst getragen werden.

WO? Eine Adressliste von Hebammen der Stadt Halle und Saalkreis bekommen Sie in unserem Kreißsaal.


Mutterschaftsgeld

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt davon ab. wie und wo die Schwangere krankenversichert ist. Die Regelungen sind recht kompliziert, z.B. gelten für Beamtinnen besondere Regelungen. Deshalb ist es ratsam, sich bei der Krankenkasse über die persönlichen Ansprüche zu informieren. Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach dem voraussichtlichen Geburtstermin. In jedem Fall dauert er aber mindestens vierzehn Wochen.

Berufstätige Frauen, die pflicht- oder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in der Zeit der Mutterschutzfrist pro Kalendertag 13 € Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit die entstehende Differenz zum durchschnittlichen Nettogehalt der letzten dreizehn Wochen hinzu.

Bezieherinnen von Arbeitslosenhilfe bzw. -geld erhalten von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe ihrer Arbeitsamtsbezüge.


Mutterschaftsgeld in der Elternzeit

Pflicht- oder freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen, die in der Elternzeit ein weiteres Kind erwarten, haben Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, nicht aber auf den Arbeitgeberzuschuss, es sei denn, sie gehen einer Teilzeitarbeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber einen entsprechenden Zuschuss. Durch eine Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist um vier Wochen. Entsprechend länger wird das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und dem Arbeitsgeber gezahlt. Berufstätige aber nicht versicherte Schwangere erhalten 210 € als einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Bonn (z.B. alleinstehende Frauen, die unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten). Ebenso privat versicherte Arbeitnehmerinnen, die zudem einen Arbeitgeberzuschuss erhalten, der sich aus der Differenz von 13 € täglich und dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten 13 Wochen errechnet.


Entbindungsgeld

Studentinnen, Selbständige und familienversicherte Hausfrauen erhalten von ihrer Krankenkasse ein einmaliges Entbindungsgeld von 77 €. Geringfügig beschäftigten Schwangeren zahlt das Bundesversicherungsamt in Bonn außerdem einen einmaligen Zuschuss von bis zu 210 €. Selbständige Frauen in der gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld erhalten Mutterschaftsgeld in der Höhe des Krankengeldes.

Wird das Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfrist zulässig aufgelöst, zahlt die gesetzliche Krankenkasse den ursprünglichen Arbeitgeberzuschuss.


WO? Der Antrag auf Mutterschaftsgeld geht zusammen mit einer Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (Bezug über die Gynäkologin/den Gynäkologen oder die Hebamme an die Krankenkasse bzw. das Bundesversicherungsamt).


Krankenkassen-Beiträge während der Elternzeit

In der Elternzeit gelten für die Krankenversicherung der Eltern und des Kindes zum Teil recht komplizierte Regelungen. Es ist deshalb ratsam, sich bei der Krankenkasse persönlich zu informieren.

Nicht Verheiratete:

  • Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse brauchen keine Beiträge zu zahlen, so lange sie in der Elternzeit sind und außer dem Erziehungsgeld kein oder ein nur geringfügiges Einkommen haben. Sobald das Einkommen die Grenze der Geringfügigkeit überschreitet, müssen entsprechende Beiträge gezahlt werden. Das Kind wird automatisch und beitragsfrei über die Mutter familienversichert, es kann aber auch gegen einen entsprechenden Betrag privat versichert werden.
  • Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse müssen weiterhin Beiträge zahlen, in der Regel den jeweiligen Mindestsatz der Kasse. Steht über das Erziehungsgeld hinaus kein Einkommen zur Verfügung, kann Sozialhilfe beantragt werden. Eine Teilzeitarbeit über der Geringfügigkeitsgrenze und unterhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze hat die Pflichtmitgliedschaft zur Folge. Für das Kind gelten dieselben Regelungen wie oben.
  • Privat Versicherte zahlen Beiträge gemäß ihres Versicherungsvertrages. Für das Kind wird ein eigener beitragspflichtiger Vertrag abgeschlossen. Wichtig: Die privaten Krankenversicherungen müssen das Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen, und zwar mindestens in dem Umfang, in dem der privat versicherte Elternteil abgesichert ist (so genannter Kontrahierungszwang). Das kann z.B. im Fall einer Behinderung des Kindes von weitreichender Bedeutung sein. Die Regelung gilt auch für private Zusatzversicherungen. Der Vertrag des Kindes des muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt abgeschlossen werden.

Eheleute:

  • Wer vor der Geburt des Kindes beitragsfrei familienversichert war, bleibt es auch während der Elternzeit. Das Kind wird automatisch in die Familien-Versicherung aufgenommen.
  • Wer vor der Geburt des Kindes privat versichert war, kann in der Elternzeit nicht in eine gesetzliche Krankenversicherung des Ehepartners oder der Ehepartnerin aufgenommen werden und muss daher weiterhin Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.
  • War die Ehefrau vor der Geburt des Kindes pflichtversichert, der Ehemann aber privat versichert, bleibt sie in der Elternzeit beitragsfrei. Liegt das Einkommen des privat versicherten Ehe-manns unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze, kann das Kind über die Mutter beitragsfrei familienversichert werden. Hat der Mann ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, muss das Kind entweder privat oder freiwillig gesetzlich (in der Regel für den Mindestbeitrag) versichert werden. (Gilt auch, wenn der Versicherungsstatus und die Aufgaben der Eheleute anders verteilt sind.)
  • War die Ehefrau vor der Geburt des Kindes freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und der Ehemann privat, bleibt die Frau auch während der Elternzeit freiwillig versichert. Zur Bestimmung ihrer Beiträge wird das Einkommen des Ehemanns herangezogen. Das Kind kann nur dann gesetzlich familienversichert werden, wenn der Ehemann unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient. (Gilt auch, wenn der Versicherungsstatus und die Aufgaben der Eheleute anders verteilt sind.)

Studierende und Minderjährige.

  • Für familienversicherte Studierende ändert sich nichts. Allerdings muss für das Kind eine eigene Versicherung (in der Regel für den Mindestbeitrag) abgeschlossen werden. Treten Studierende aus der Fanlilienversicherung ihrer Eltern aus, um sich selbst gesetzlich pflichtzuversichern, kann das Kind beitragsfrei familienversichert werden. Während der Elternzeit müssen pflichtversicherte Studierende weiterhin Beiträge zahlen.
  • Minderjährige Mütter können über die Eltern familienversichert bleiben, was u.U. auch für das Kind gilt, wenn die Mutter noch bei den Eltern wohnt und die Großeltern des Kindes in der Hauptsache für den Unterhalt aufkommen.

Privat versicherte Angestellte

  • Privat versicherte Angestellte müssen in der Elternzeit die Versicherungsprämien plus den bisherigen Arbeitgeberanteil zahlen.

Haushaltshilfe im Krankheitsfall eines Kindes

Gesetzlich versicherte Mütter und Väter, die ein Kind unter zwölf Jahren betreuen, erhalten im Krankheitsfall einen Zuschuss für eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass die Haushaltshilfe ärztlich verschrieben wird und keine andere dem Haushalt angehörige Person das Kind betreuen kann. Die Haushaltshilfe kann selbst beschafft werden, darf aber mit den Antragsstellern nicht verwandt sein (bis 2. Grad). Das Gleiche gilt für den Fall, dass der haushaltsführende Elternteil ins Krankenhaus muss (auch wegen Schwangerschaftsbeschwerden bzw. der Entbindung) oder in Kur geht.

Erkrankt ein Kind unter zwölf Jahren und kann keine andere dem Haushalt angehörige Person das Kind betreuen, haben berufstätige Mütter und Väter in der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Alleinerziehenden stehen pro Jahr und Kind 20 Tage zu; bei mehreren Kindern maximal 50 Tage. Elternpaaren stehen pro Jahr, Kind und Elternteil zehn Tage bzw. maximal je 25 Tage bei mehreren Kindern zu. Wenn kein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung besteht (und das Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist), zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen müssen individuell angefragt werden. Bei längerer Erkrankung oder einem Kind von 12 Jahren und älter muss bezahlter bzw. unbezahlter Urlaub genommen werden.


WO? Die Anträge gehen an die Krankenkasse. Es ist ratsam, sich vorher nach den Voraussetzungen
und den notwendigen Unterlagen zu erkundigen.


TIPP: Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bietet eine kostenlose Telefon-Beratung zu allen Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung an. (Mo. bis Do. zwischen 8 und 20 Uhr: 0800/1919199)


3. Mutterschutz - Besondere Rechte für schwangere Frauen und Mütter

Berufstätig und schwanger

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren Frauen und Mütter, die berufstätig sind (auch Teilzeit oder geringfügig Beschäftigte) oder sich in einer beruflichen Ausbildung mit Arbeitsvertrag befinden. Für Beamtinnen gelten besondere Regeln. Der Mutterschutz setzt mit dem Beginn der Schwangerschaft ein und erstreckt sich bis vier Monate nach der Geburt des Kindes. Stillt die Mutter, genießt sie auch über diese Zeit hinaus besondere Rechte.


Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber?

Eine Schwangerschaft ist grundsätzlich privat. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht keine Mitteilungspflicht. Das gilt auch für ein Einstellungsgespräch. Die Frage nach einer Schwangerschaft widerspricht dem Benachteiligungsverbot und kann mit dem Hinweis auf ihre Unzulässigkeit unbeantwortet bleiben. Auch wenn die Schwangere absichtlich eine falsche Auskunft gibt, darf sie später nicht entlassen werden, wenn die Schwangerschaft offenbar wird. Es sei denn, die anstehende Arbeit kam für eine Schwangere von vornherein nicht in Frage (z.B. als Tänzerin, Mannequin oder wenn ausschließlich nachts gearbeitet wird). Von Ausnahmen abgesehen liegt es jedoch im Interesse der Frau, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin im Bilde ist und seinen Verpflichtungen zum Schutz der Schwangeren nachkommen kann. Verlangt der Arbeitgeber ein Attest über die Schwangerschaft, muss er die Kosten dafür tragen. Er ist verpflichtet, die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, es ist ihm jedoch nicht erlaubt, die Information an andere Dritte weiter zu geben.


Freistellung für Arztbesuche

Während der gesamten Schwangerschaft hat die Frau Anspruch auf bezahlte Freistellung für alle notwendigen mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehenden ärztlichen Untersuchungs- und Beratungstermine.


Kündigungsschutz

Schwangeren Frauen und Müttern darf bis vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß bzw. spätestens zwei Wochen nach Ausspruch einer Kündigung darüber informiert wird. Der Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung von einer bestehenden Schwangerschaft selbst noch nichts wusste. In diesem Fall sollte sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber möglichst sofort schriftlich und mit einem ärztlichen Attest mitteilen. Kündigungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Einer unzulässigen Kündigung sollte man sofort schriftlich widersprechen. Außerdem ist es ratsam, fachlichen Rat beim Betriebsrat, Personalrat oder einer Beratungsstelle einzuholen.


Verbotene Arbeiten

Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigt werden, hei denen sie Gefahrstoffen oder anderen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind. In § 4 Abs. 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird darüber hinaus im Einzelnen aufgelistet, welche Arbeiten verboten sind. Verboten sind Arbeiten, bei denen die Frau gezwungen ist, sich

  • häufig zu dehnen und zu strecken
  • von Hand regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg zu bewegen
  • mehr als 4 Stunden täglich zu stehen (ab dem 5. Monat)
  • ihre Füße für die Bedienung von Maschinen stark zu beanspruchen
  • Holz zu schälen

Verboten sind außerdem

  • Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
  • Arbeit auf Beförderungsmitteln, z.B. Taxi, Bus, Bahn (ab dem 3. Monat)
  • Mehrarbeit sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Ausnahmeregelungen sind möglich)

Der Arbeitgeber muss sorgen für

  • ausreichende Erholungspausen
  • ausreichende Sitzgelegenheiten
  • ausreichenden Schutz an Maschinen und Geräten

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit darf täglich nicht länger als 8,5 Stunden und innerhalb von zwei Wochen nicht mehr als 90 Stunden betragen. Für Minderjährige gelten als Höchstzeiten 8 bzw. 80 Stunden.

TIPP: Ist im Einzelfall strittig, welche Gefahr vom Arbeitsplatz ausgeht oder ob die Schutzmaßnahmen ausreichend sind, sollte sich die Frau an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.


Freistellung von der Arbeit

Gefährdet die Arbeit auch trotz diverser Schutzmaßnahmen die Gesundheit von Frau und Kind, muss die Schwangere von dieser Tätigkeit freigestellt werden, ohne dass ihr daraus finanzielle Nachteile entstehen. Kann die Schwangere auf einem anderen ungefährlichen, aber schlechter bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt werden, erhält sie mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft.


Beschäftigungsverbot

Schließt ihr Gesundheitszustand jegliche Berufsausübung aus, resultiert daraus ein generelles Beschäftigungsverbot mit Lohnfortzahlung. In allen Fällen ist ein ärztliches Attest notwendig.


Mutterschutz

Während der Mutterschutzfrist gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor, und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Sie dauert jedoch mindestens vierzehn Wochen. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin verlängert sich die Mutterschutzfrist um die Anzahl der Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt das Kind beispielsweise zwei Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, werden diese zwei Wochen an die acht Wochen nach der Geburt drangehängt. Außerdem verlängert sich die Mutterschutzfrist bei Früh- oder Mehrlingsgeburten um weitere vier Wochen. Ob es sich bei dem Kind um eine Frühgeburt handelt, hängt nicht allein vom Geburtszeitpunkt, sondern auch vom Gewicht und von der Reife des Neugeborenen ab. Eine entsprechende Bescheinigung darüber stellt ein Arzt oder die Geburtsklinik aus. (Hat das Kind ein Gewicht unter 2500 Gramm, genügt auch eine Bescheinigung der Hebamme.) und verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten um bis zu vier Wochen.

Nur in den sechs Wochen vor der Entbindung kann die Schwangere auf eigenen Wunsch weiterarbeiten. Dabei hat sie jederzeit das Recht, die Mutterschutzfrist wahrzunehmen. Während der Mutterschutzfrist erhalten Frauen ein steuerfreies Mutterschaftsgeld (siehe Kapitel III. Abschnitt 3).


Stillzeiten

Berufstätigen Müttern, die ihre Kinder stillen, stehen während der Arbeit mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde Stillzeit zu. Durch die Stillzeit darf der Frau kein finanzieller Nachteil entstehen. Die Stillzeit muss auch nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Außerdem gilt für stillende Arbeitnehmerinnen weiterhin der besondere Mutterschutz für die Bedingungen am Arbeitsplatz.

Mütter sollten auf die Notwendigkeit des Stillens für die Gesundheit ihres Kindes hinweisen, und eine einvernehmliche Regelung mit ihrem Arbeitgeber suchen. Lassen Sie sich nicht entmutigen und setzen Sie Ihr Recht das Baby zu stillen durch. Im Streitfall können unter Umständen der Betriebsrat oder die zuständige Aufsichtsbehörde zu einer gütlichen Einigung beitragen.


MEHR INFORMATIONEN:

Den Volltext des Mutterschutzgesetzes finden Sie hier .

Ratgeber Rechte für Mütter und Väter ; Marianne Breithaupt/Lilli Kurowski, rororo, 12,50 €

 

 


4. Das neue Elterngeld 2007

Wer? Wie viel? Wie lange?

Für alle ab dem 1. 1. 2007 geborenen Kinder wird Elterngeld gezahlt. Zwölf Monate erhalten Eltern 67% des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, höchstens 1.800 Euro. Zwei zusätzliche Partnermonate geben insbesondere Vätern einen Anreiz, Elternzeit zu nehmen. Alleinerziehende erhalten Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben.

Folgende generelle Voraussetzung gelten für den Elterngeldbezug: Die Berufstätigkeit muss für die Kinderbetreuung unterbrochen oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert werden. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.

Ein Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle erziehenden Elternteile, auch wenn sie vor der Geburt nicht gearbeitet oder weniger als 300 Euro verdient haben. Anders als beim Erziehungsgeld gelten für den Elterngeldbezug keine Einkommensgrenzen.

Die 300 Euro werden auch nicht mit anderen staatlichen Transferleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder dem Kinderzuschlag verrechnet. Eine Anrechnung mit Sozialleistungen erfolgt erst bei einem Elterngeld oberhalb von 300 Euro.

Eltern können frei wählen, wer von beiden wann Elterngeld in Anspruch nimmt. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Maximal kann also 14 Monate Elterngeld bezogen werden.

Eltern können auch zeitgleich Elterngeld beziehen. Dann verkürzt sich der Bezugszeitraum entsprechend, zum Beispiel auf sieben Monate für beide Partner. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann aber auch auf 24 beziehungsweise 28 Monate verdoppelt werden. Die Monatsbeträge werden dann jeweils halbiert.

Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 36 Monaten wird zusätzlich ein Geschwisterbonus gezahlt: Zusätzlich zum aktuell zustehenden Elterngeld gibt es einen Aufschlag von 10 %, mindestens 75 Euro, höchstens 180 Euro. Der Aufschlag wird bis zum dritten Geburtstag des älteren Geschwisterkindes gezahlt.

Bei Mehrlingsgeburten werden für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich zum Elterngeld je 300 Euro gezahlt. Diese 300 Euro pro Kind sind grundsätzlich anrechnungsfrei auf staatliche Transferleistungen.

Das Elterngeld ist steuer- und abgabenfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sich das Elterngeld auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte auswirkt

Den vollständigen Gesetzestext finden sie hier.


Anträge für Elterngeld

Das Antragsformular für das Elterngeld bekommen Sie in unseren Klinik im Rahmen des Entlassungsgespräches ausgehändigt: Sie können sich jedoch auch einen Antrag unter folgender Adresse anfordern:

Landesverwaltungsamt, Dienstgebäude Halle
Maxim-Gorki-Straße 7, 06114 Halle
Tel.: (0345) 5276-0, Fax: (0345) 5276-446

email: postgs@lvwa.sachsen-anhalt.de


Elterngeld-Online-Rechner

Unter dem nachfolgend angeführten Linkgelangen Sie zum Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.Mitdem Elterngeldrechner können Sie einfach in wenigen Minuten Ihren möglichen Anspruch auf das Elterngeld ermitteln.

Werdende Väter und Mütter geben die Daten ein, die der Computer braucht, um die voraussichtliche Höhe des Elterngeldanspruchs zu berechnen. Das Angebot hilft werdenden Eltern und Frauen und Männern mit Kinderwunsch bei der gemeinsamen Planung der ersten Zeit nach der Geburt des Kindes. Mit dem Elterngeldrechner können junge Paare klar erkennen, dass das neue Elterngeld die wirtschaftliche Grundlage der Familie sichert, wenn auch der besser verdienende Partner für eine Zeit die Betreuung des Kindes übernehmen will.

Achtung: Der Elterngeldrechner kann keine rechtsverbindlichen Auskünfte liefern. Die endgültige Entscheidung über das zustehende Elterngeld bleibt einzig der zuständigen Elterngeldstelle vorbehalten, bei der nach der Geburt des Kindes auch der Antrag auf Elterngeld zu stellen ist!

Zur Berechnung des Elterngeldes hier klicken: Elterngeld-Online-Rechner


Mehr Informationen zum Elterngeld / Nützliche Links

Informationen zum Elterngeld des 
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
53107 Bonn. Tel. 0180/5329329.
E-Mail: broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de

Die zur Geburtsseite des Stadt Halle finden Sie hier .
oder unter
www.halle.de >> Rathhaus >> Online/Schnelle Lösungen für Ihre Anliegen/Dienstleistungen/Geburt

 


5. Elternzeit - Fristen, Chancen, Rechte

Wer kann Elternzeit nehmen?

Die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) bietet berufstätigen Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich pro Kind maximal drei Jahre lang ganz oder teilweise um den Nachwuchs zu kümmern, ohne dass ihnen gekündigt werden kann. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Kind im selben Haushalt leben, das Kind überwiegend selbst erziehen und während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht während der Elternzeit ein besonderer Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit.


Kündigungsschutz

In der Elternzeit kann das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. In besonderen Fällen kann das Gewerbeaufsichtsamt ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären. Nach dem Ende der Elternzeit gelten wieder die früheren Arbeitsbedingungen. Anspruch auf Elternzeit haben auch Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte.


Recht auf Teilzeitarbeit

Die Elternzeit kann vom Tag der Geburt an insgesamt drei Jahre lang von einem allein oder beiden Eltern gleichzeitig genommen werden. Beide dürfen bei ihrem bisherigen Arbeitgeber oder anderswo bis zu 30 Wochenstunden weiter arbeiten, gemeinsam also bis zu 60 Wochenstunden. Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitstunden während der Elternzeit hat nur, wer in einem Betrieb mit über 15 Beschäftigten arbeitet, wenn es um eine Beschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden geht und keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Ein genereller Anspruch auf eine Teilzeitarbeit unter 15 Wochenstunden besteht im Rahmen der Elternzeit nicht. Im Einzelfall kann es jedoch möglich sein, mit dem Hinweis auf das allgemeine Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge eine Beschäftigung unter 15 Wochenstunden durchzusetzen. Das seit Anfang 2001 geltende Gesetz gesteht jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer das grundsätzliche Recht auf eine Teilzeitarbeit zu - soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese neue Regelung kann auch für den beruflichen Wiedereinstieg nach der Elternzeit von Bedeutung sein, wenn man auf eine volle Stelle zurückkehren soll, aber weniger arbeiten möchte. Die Einkünfte aus der Teilzeitarbeit werden normal versteuert und beim Antrag auf das Erziehungsgeld berücksichtigt. Außerdem müssen entsprechen-de Beiträge für die Krankenversicherung gezahlt werden.


Anmeldung

Die Elternzeit muss spätestens acht Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Beginnt ein Vater sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder eine Mutter im direkten Anschluss an den Mutterschutz, beträgt die Anmeldefrist nur sechs Wochen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Die Mutter kann die Elternzeit erst nach der Mutterschutzfrist beginnen.


Zeiträume

Bei der schriftlichen Anmeldung wird verbindlich festgelegt, für welche Zeit innerhalb der nächsten zwei Jahre die Elternzeit genommen wird. Schließt die Elternzeit der Mutter direkt an die Mutterschutzfrist an, muss sie sich für die Zeit bis zum zweiten Geburtstag des Kindes festlegen. Stimmt der Arbeitgeber zu, können von der Elternzeit bis zu 12 Monate auf die Jahre nach dem 3. bis zum 8. Ge-burtstag des Kindes übertragen werden. Diese Zeit muss jedoch nicht vorher festgelegt werden. Bei dem Wechsel eines Arbeitgebers verlischt dieser Anspruch.

Ein vorzeitiges Ende der vereinbarten Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, kann aber in dringenden Härtefällen auch verlangt werden - wenn keine besonderen be-trieblichen Gründe dagegen sprechen.


Ein weiteres Kind

Wird in der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit von der Geburt des zweiten Kindes an ebenfalls drei Jahre dauern. Die Elternzeiten für das erste und das zweite Kind werden sich dann häufig überschneiden.

BERATUNG: Die Erziehungsgeldstellen haben die Aufgabe, sowohl die Arbeitnehmerseite als auch die Arbeitgeberseite in allen Fragen der Elternzeit zu beraten.


MEHR INFORMATIONEN:

Für Bürger Stadt Halle:
Magistrat der Stadt Halle, Fachbereich Kinder Jugend und Familie
06114 Halle (Saale), Schopenhauerstr. 4, Tel. (0345) 221-6992

Bundesweite Informationsmaterialien:

Teilzeit - alles was Recht ist.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
Postfach 500, 53105 Bonn.

E-Mail: info@bma.bund.de

Bürgertelefon zu Fragen der Teilzeitarbeit: 0800/15 15 15 3 (kostenlos)

Rentenratgeber für Frauen.
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.
E-Mail: info@bmgs.bund.de
Bürgertelefon zu Fragen der Rente: 0800/15 15 150 (kostenlos)

Rückkehr in den Beruf.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
53107 Bonn. Tel. 0180/5329329.
E-Mail: broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de (kostenlos)


6. Halle - Die familienfreundliche Stadt

 Die Stadt Halle ist eine junge und familienfreundliche Stadt. Hier werden jährlich ca. 2500 Kinder geboren. Nicht zuletzt durch die fast 19.000 Studierenden an der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg leben in Halle viele junge Menschen. Die Stadt offeriert ein vielfältiges Angebot an junge Familien auf sozialem Gebiet wie auch ein außergewöhnlich breites kulturelles Familienfreizeitangebot. So warten 129 Spielplätze im gesamten Stadtgebiet auf ihre kleinen Besucher. Damit Familie und Beruf vereinbar ist, gibt es mehr als 100 Kindertagesstätten.

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Ansprechpartner in der Stadt Halle

Magistrat der Stadt Halle, Bürgerservice
06100 Halle (Saale), Marktplatz 1, Tel. (0345) 221-4619

Magistrat der Stadt Halle, Fachbereich Kinder Jugend und Familie
06114 Halle (Saale), Schopenhauerstr. 4, Tel. (0345) 221-6992

Die Liste der Schwangerenberatungstellen der Stadt Halle finden Sie hier.

 


 

 

 

 

 



Die Angebote der Stadt im Internet

Die zur Geburtsseite des Stadt Halle finden Sie hier .

Familienseite der Stadt Halle (Saale): www.familie.halle.de

Familienveranstaltungskalender der Stadt Halle (Saale): www.familienkalender.halle.de

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Klinik für Geburtshilfe + Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara +++ Mauerstr. 5 +++ 06110 Halle (Saale)